Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G42/87
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.10.1987
Spruch
§25 Abs1 des Gesetzes vom 8. April 1960 betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz 1960), LGBl. für Wien Nr. 10, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1988 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.