Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1094/86
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.10.1987
Spruch
Die Bf. ist dadurch, daß sie am 4. November 1986 um 14,00 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Innsbruck festgenommen und sodann bis 6. November 1986, 14,45 Uhr bei dieser Behörde angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Bf., zu Handen des Beschwerdevertreters, die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.