Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G129/87,G205/87,G210/87,G232/87
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.1987
Spruch
In §120 Abs2 des niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-5, wird der zweite und dritte Satz als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Im übrigen werden die Anträge des VwGH zurückgewiesen.