Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B409/87
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.1988
Spruch
Der Bf. ist durch seine am 14. März 1987 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) und das Land Wien sind schuldig, dem Bf. zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Verfahrenskosten je zur Hälfte binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.