Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G1/88,G2/88,G74/88,G75/88,G76/88,G77/88,G78/88,G79/88,G80/88, G81/88
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.06.1988
Spruch
Die Wortfolge "Entschädigungen und" sowie der Klammerausdruck "(Entschädigungsverfahren)" in §114 Abs1, das Wort "Entschädigungen" in §117 Abs1 erster Satz sowie die Wortfolge "die Entschädigung oder" in §117 Abs1 dritter Satz, die Wortfolgen "bei der Wasserrechtsbehörde" sowie "die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des §117 zu entscheiden hat" in §111 Abs4 zweiter Satz und der in Klammer stehende Hinweis "(§117)" in §34 Abs4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.