Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1321/87
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.09.1988
Spruch
Der Bf. ist durch seine am 31. Oktober 1987 zwischen 15.00 Uhr und 21.55 Uhr durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erfolgte Anhaltung auf dem Gendarmerieposten Kirchdorf an der Krems und im Polizeigefangenenhaus Steyr weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.