Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V26/88
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.10.1988
Spruch
Die Absätze 6 bis 9 des §9 der V des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. November 1983 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1989 in Kraft.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.