Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V123/88,V124/88,V125/88,V126/88,V127/88,V128/88,V129/88,V130/88, V131/88,V132/88,V133/88 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.12.1988
Spruch
Die namens des Gemeinderates der Stadt Salzburg erlassene V vom 20. Mai 1987, Zl. IX/3-21128/1-87, über eine teilweise Reduzierung der Anzahl der Stellplätze (Taxistandplätze), wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit sie nicht die Plätze Parscherstraße und Makartplatz betrifft. Sie war auch in bezug auf die Parscherstraße gesetzwidrig.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
In bezug auf den Residenzplatz werden die Verfahren V123-132/88 und V135-147/88, in bezug auf den Makartplatz sämtliche Verfahren eingestellt.