Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G82/88,G83/88,G85/88,G86/88,G87/88,G88/88,G90/88,G207/88
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.12.1988
Spruch
I. §5 Abs2 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. 2/1971, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1989 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. §36 Abs4 zweiter Satz des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. 11/1963 idF LGBl. 37/1976, und §34 Abs3 zweiter Satz des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. 11/1963 idF LGBl. 16/1981, waren verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.