Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B782/87
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.03.1989
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß sie am Nachmittag des 22. Juni 1987 infolge einer Amtshandlung eines Organes des Zollamtes Arnoldstein daran gehindert war, jenen Raum des Zollamtes Arnoldstein, in dem die Durchsuchung ihres Gepäcks stattfand, während der Dauer dieser Amtshandlung zu verlassen, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch diese Amtshandlung in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
In diesem Umfang wird der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund (Bundesminister für Finanzen) die mit S 2.478,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.