Verfassungsgerichtshof B1525/88

B1525/88Cour constitutionnelle12 juin 1989

Regest

Rundfunk, Rundfunkfreiheit, Gesetzesvorbehalt

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1525/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1989

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Österreichischen Rundfunk (Generalintendant) zu Handen seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

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