Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1166/88
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.06.1989
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch seine am 23. April 1988 in Innsbruck von einem Organ der dortigen Bundespolizeidirektion verfügte Festnahme weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit 20.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.