Verfassungsgerichtshof B1357/88

B1357/88Cour constitutionnelle13 juin 1989

Regest

Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1357/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1989

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Die Stadt Innsbruck ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 11.000,- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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