Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B461/89
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.06.1989
Spruch
1. Der Beschwerdeführer ist durch die am 25. Feber 1989 gegen 08,30 Uhr von Gendarmeriebeamten in seiner Wohnung in Meiningen/Bezirk Feldkirch, Oberdorf 3, erfolgte Festnahme und durch die anschließende Anhaltung bis 10,00 Uhr desselben Tages, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Kosten werden nicht zugesprochen.