Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B720/89
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.10.1989
Spruch
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihn Organe der Bundespolizeidirektion Graz am 20. Juni 1989 um 02,10 Uhr festnahmen und bis 16,10 Uhr desselben Tages in Haft hielten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen des Beschwerdevertreters, die mit S 12.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.