Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V208/88,V33/89,V88/89,V90/89
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.10.1989
Spruch
§4 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352/1973, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 23. Juni 1988, BGBl. Nr. 319/1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf jenen Tatbestand nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu V90/89 anhängigen Rechtssache zugrunde liegt.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.