Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V34/89
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.03.1990
Spruch
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3.5.1966, Z X-L-35/1-1966, mit der "auf der ehemaligen Bundesstraße 16 im Bereich des Erholungszentrums der Laxenburg Betriebsges.m.b.H. eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jeweils 100 m vor den Einfahrten" verfügt wurde, war gesetzwidrig.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.