Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1228/88
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.06.1990
Spruch
1. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 8. Mai 1988 um
6. 52 Uhr in Wien I. von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und am Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt bis 14.20 Uhr angehalten worden ist, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
2. Hingegen ist der Beschwerdeführer dadurch, daß er im Zuge der Festnahme von Organen der Bundespolizeidirektion Wien zu Boden geworfen, geschlagen und getreten wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verletzt worden.
3. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.