Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1156/89
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.1990
Spruch
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 21. August 1989 um 04,20 Uhr in Abtenau von einem Gendarmeriebeamten festgenommen und in der Folge bis 06,30 Uhr angehalten wurde, sowie dadurch, daß der Beamte zur Erzwingung der Festnahme eine Fensterscheibe des dem Beschwerdeführer gehörenden Autos einschlug, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.