Verfassungsgerichtshof G13/90,G14/90,G15/90,G127/90,G142/90,G172/90,G173/90 V73/90,V74/90,V75/90,V202/90,V210/90,V218/90,V219/90
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.10.1990
Spruch
I. Das Gesetz vom 3. Feber 1988, mit dem der Geltungsbeginn des §2 Abs4 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967 bestimmt wird, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Den auf Aufhebung dieses Gesetzes gerichteten Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht Folge gegeben.
II. 1. Abs2 des §3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See idF der Verordnung vom 28. Juli 1988, Z4240/1988,
der letzte Satz des §3 Abs3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein vom 10. November 1982 idF vom 6. Oktober 1988 und
der letzte Satz des §3 Abs4 der Verordnung des Gemeinderates über die Erhebung der Getränkesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung), Beschluß des Gemeinderates vom 15. Dezember 1978, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 25/1978 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Juli 1988, Amtsblatt Nr. 14/1988,
werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes,
den letzten Satz des §3a der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde St. Johann im Pongau vom 16. Dezember 1977 über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung) idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 27. Juli 1988,
den letzten Satz des §3 Abs3a der Verordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Radstadt vom 24. April 1981 über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung) idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 30. Juni 1988,
den Abs3b des §3 der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Saalfelden über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung), Beschluß der Gemeindevertretung vom 6. März 1978 idF des Beschlusses vom 27. Juni 1988, und
den Satz "Die im Absatz 3a der Getränkesteuerverordnung enthaltene Bestimmung findet auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden sind." im §3 der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bischofshofen vom 15. Dezember 1977 über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung) idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 21. Juni 1988 als gesetzwidrig aufzuheben,
wird nicht Folge gegeben.