Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G24/89,G25/89,G26/89,G27/89,G57/89,G72/89,G276/89,G277/89, G278/89,G310/89,G106/90
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.11.1990
Spruch
I. 1. §10 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. Nr. 2/1971, idF LGBl. Nr. 32/1973, war verfassungswidrig.
Diese Gesetzesbestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
2. Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zu A7 - A10/89, A13/89, A15/89 und A30/89 werden, soweit darin die Aufhebung des Abs3 des §10 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. Nr. 2/1971, idF LGBl. Nr. 32/1973, beantragt wird, als unzulässig zurückgewiesen.
III. Die Anträge der A W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W G, sowie der L S, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. R R, auf Zuspruch eines Kostenersatzes, werden abgewiesen.