Verfassungsgerichtshof B1889/88

B1889/88Cour constitutionnelle29 nov. 1990

Regest

Getränkesteuer Salzburg, Gemeinderecht, Vorstellung, Behördenzuständigkeit

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1889/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1990

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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