Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G73/90
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.1991
Spruch
In §754 Abs2 des ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des außerehelichen Kindes, BGBl. Nr. 342/1970, war der letzte Halbsatz -"; in diesem Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Vaters erhoben worden ist" - verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt verpflichtet.