Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1191/90
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.03.1991
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 2. Oktober 1990 in ihrer Wohnung in W, S-straße eine Hausdurchsuchung durchgeführt haben, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.