Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G158/91,G159/91,G160/91,G161/91,G162/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.06.1991
Spruch
1. a) §8 Abs3 vorletzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1989 (FAG 1989), BGBl. Nr. 687/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Gesetzesbestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
b) §8 Abs3 vorletzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1985 (FAG 1985), BGBl. Nr. 544/1984 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 384/1986, war nicht verfassungswidrig.
2. a) §21 FAG 1989 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
b) §21 FAG 1985 war nicht verfassungswidrig.