Verfassungsgerichtshof B1110/90

B1110/90Cour constitutionnelle30 sept. 1991

Regest

Rundfunk, Objektivitätsgebot (Rundfunk)

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1110/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1991

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den beteiligten Parteien zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 17.250 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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