Verfassungsgerichtshof B4/91

B4/91Cour constitutionnelle3 oct. 1991

Regest

Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete, Grundrechte, Auskunftspflicht, Auslegung, Meinungsäußerungsfreiheit, Amtsverschwiegenheit

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B4/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.1991

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Antragsgemäß wird die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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