Verfassungsgerichtshof B1065/90

B1065/90Cour constitutionnelle27 nov. 1991

Regest

VfGH / Legitimation, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Kompetenz Bund - Länder Raumplanung, Kompetenz Bund - Länder Straßenpolizei, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Baupolizei örtliche, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Genehmigung (eines Flächenwidmungsplanes), Raumplanung örtliche, Baurecht, Ortsbildschutz, Gewerberecht, Lokalbedarf, Einkaufszentren, Supermärkte siehe Einkaufszentren, Determinierungsgebot, Bedarfsprüfung, Erwerbsausübungsfreiheit, Selbstverwaltungsrecht

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1065/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1991

Spruch

Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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