Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G126/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.1992
Spruch
§46 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Der Antrag auf Aufhebung der §§40 und 42 Abs1 und 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 sowie des ArtVI §2 des Kindschaftsrecht-Änderungsgesetzes wird abgewiesen.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.