Verfassungsgerichtshof B793/92

B793/92Cour constitutionnelle29 sept. 1992

Regest

Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Straßenverwaltung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B793/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1992

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdevertreter die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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