Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V231/91,V232/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.10.1992
Spruch
I. Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Düns über die Hand- und Zugdienste der Gemeinde Düns vom 11. Dezember 1990 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1993 in Kraft.
III. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
IV. Der Antrag auf Feststellung, daß die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Düns über Hand- und Zugdienste in der Gemeinde Düns vom 19. Dezember 1985 gesetzwidrig war, wird zurückgewiesen.