Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B258/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.10.1992
Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der Gemeinde Halbenrain als Rechtsträger der mitbeteiligten Partei zu Handen ihres Vertreters, Rechtsanwalt Dr. W R, die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.