Verfassungsgerichtshof B942/91

B942/91Cour constitutionnelle16 oct. 1992

Regest

Kompetenz Bund - Länder Wasserrecht, Kompetenz Bund - Länder Baurecht, Kompetenz Bund - Länder, Baurecht, Baubewilligung, Auslegung verfassungskonforme, Baupolizei, Behördenzuständigkeit, Wasserbauten, Gesichtspunktetheorie

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B942/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1992

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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