Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G117/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.12.1992
Spruch
1. In §18 Abs7 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 30/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für das Land Steiermark Nr. 26/1961, wird der fünfte Satz ("Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.") als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft.
Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.