Verfassungsgerichtshof V33/93; V34/93; V35/93; V36/93

V33/93; V34/93; V35/93; V36/93Cour constitutionnelle1 juil. 1993

Regest

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Abänderung (Bebauungsplan), Abänderung (Flächenwidmungsplan)

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof V33/93,V34/93,V35/93,V36/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1993

Spruch

I. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling vom 11. November 1983, V/204/83, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Mödling wird, soweit mit ihr für den im Teilblatt Nr. 30 des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Mödling durch rote Umrandung dargestellten Teil des westlich an die Neusiedler Straße angrenzenden, im Norden von der Bernhardgasse, im Westen von der Scheffergasse und im Süden von der Ludwig-Höfler-Gasse begrenzten Gebietes die Widmung "Bauland-Kerngebiet" festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling vom 11. November 1983, V/966/84, über die Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Mödling wird, soweit mit ihr für den im Teilblatt Nr. 30 des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Mödling durch rote Umrandung dargestellten, als "Bauland-Kerngebiet" gewidmeten Teil des westlich an die Neusiedler Straße angrenzenden, im Norden von der Bernhardgasse, im Westen von der Scheffergasse und im Süden von der Ludwig-Höfler-Gasse begrenzten Gebietes die Bauklasse III und eine Bebauungsdichte von 50 % festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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