Verfassungsgerichtshof B1122/92

B1122/92Cour constitutionnelle27 sept. 1993

Regest

Rundfunk, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Parteiengehör, Strafrecht, civil rights, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1122/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1993

Spruch

Der beschwerdeführende Verein ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein ist schuldig, den beteiligten Parteien J K, Dr. H F M, K P K und C B zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 18.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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