Verfassungsgerichtshof B343/92

B343/92Cour constitutionnelle27 sept. 1993

Regest

VfGH / Legitimation, Partei politische, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Rundfunk, Rundfunkkommission, Rundfunkfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Befangenheit

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B343/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1993

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind schuldig, den beteiligten Parteien J K und Dr. H F M zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit je 5.750 S bestimmten Verfahrenskosten sowie der beteiligten Partei J B Verfahrenskosten in der Höhe von 6.000 S zu Handen der Vertreter Rechtsanwälte Dr. G K und Dr. D C jeweils binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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