Verfassungsgerichtshof B1033/90

B1033/90Cour constitutionnelle29 sept. 1993

Regest

VfGH / Legitimation, Gemeinderat, Rechte höchstpersönliche, Zivilrecht, Rechts- und Handlungsfähigkeit, VfGH / Fristen, VfGH / Bescheid, VfGH / Prüfungsmaßstab, Bescheiderlassung, Gemeinderecht Zusammenlegung, Rechtsnachfolger, Kommunalstrukturverbesserung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1033/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1993

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie im Namen des Letztbeschwerdeführers erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird insoweit abgewiesen.

Die übrigen Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurden.

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