Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1055/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.10.1993
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, betreffend die Ersetzung der Vorschreibung 1 im Genehmigungsbescheid vom 27. September 1974, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.