Verfassungsgerichtshof B1304/93

B1304/93Cour constitutionnelle28 févr. 1994

Regest

Rundfunk, Meinungsäußerungsfreiheit, Objektivitätsgebot (Rundfunk)

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1304/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1994

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien J K und Dr. H B zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt S 16.500 bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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