Verfassungsgerichtshof B226/94

B226/94Cour constitutionnelle12 mars 1994

Regest

Vergnügungssteuer, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bescheid Trennbarkeit

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B226/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1994

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Graz ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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