Verfassungsgerichtshof B1170/93

B1170/93Cour constitutionnelle5 oct. 1994

Regest

Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1170/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.1994

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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