Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G247/94,G248/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.1995
Spruch
Der zweite Satz des §43 Abs1 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 - O.ö. KAG. 1976, Anlage zur Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 12. Jänner 1976 über die Wiederverlautbarung des O.ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1976, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1996 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.