Verfassungsgerichtshof B2200/95

B2200/95Cour constitutionnelle26 sept. 1995

Regest

Straßenpolizei, Abschleppung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B2200/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1995

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Gemeinde Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000.- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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