Verfassungsgerichtshof V127/94

V127/94Cour constitutionnelle12 oct. 1995

Regest

VfGH / Zurücknahme, Auslegung eines Antrages, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Individualantrag, Person juristische, Abfallwirtschaft, Verwaltungsstrafrecht, Blankettstrafnorm, Verpackungsverordnung, Determinierungsgebot

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof V127/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1995

Spruch

1. §7 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. 645/1992, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1996 in Kraft.

Der Bundesminister für Umwelt ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

2. Der Antrag, §10 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. 645/1992, als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

3. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

4. Der Bund (Bundesminister für Umwelt) ist schuldig, den antragstellenden Parteien zu Handen ihrer Vertreter die mit

S 36.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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