Verfassungsgerichtshof B1902/93

B1902/93Cour constitutionnelle12 oct. 1995

Regest

Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Bescheid Zurechnung, Bescheidberichtigung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bindung (Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde), VfGH / Anlaßfall, Zurechenbarkeit Verwaltungsakt

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1902/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1995

Spruch

Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Die Gemeinde ist schuldig, den mitbeteiligten Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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