Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B124/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.06.1996
Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 13.344,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.