Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B131/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.06.1996
Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Spruchteile a) und c) des bekämpften Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.