Texte intégral
Verfassungsgerichtshof KI-6/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.06.1996
Spruch
1. Der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung ist zur Entscheidung über die Berufung der Antragsteller G P, E P und P K gegen den Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 23. Dezember 1993, Z4/11-9/9449/21-1993, betreffend Unterlassung des Schotterabbaues durch die Österreichischen Bundesforste auf dem Grundstück 1008/4 KG Mühlbach zuständig.
Der entgegenstehende Punkt 1 des Beschlusses des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 25. Februar 1994, Z LAS-142/7-1994, wird aufgehoben.
2. Das Landesgericht Salzburg ist zur Entscheidung über die bei ihm zu 1 Cg 256/91 erhobene Klage des Georg und der E P sowie des P K gegen die B KG auf Unterlassung des Schotterabbaus auf dem Grundstück 1008/4 KG Mühlbach zuständig.
Die entgegenstehenden Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 24.September 1992, 8 Ob 600/92, des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Mai 1992, 4 R 21/92, und des Landesgerichtes Salzburg, 1 Cg 256/91, werden aufgehoben.
3. Das Land Salzburg und der Bund (Bundesminister für Justiz) sind schuldig, den Antragstellern zuhanden ihres Vertreters die mit S 21.600,- bestimmten Kosten des Verfahrens je zur Hälfte binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.