Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B2149/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.1996
Spruch
I. Die Erstbeschwerdeführerin (Rechtsnachfolgerin im Liegenschaftseigentum der vormals erstbeschwerdeführenden Gesellschaft) ist durch den Spruchteil II. des bekämpften Bescheides wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Erstbeschwerdeführerin zuhanden ihres bevollmächtigten Vertreters die mit S 9.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
II. Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft wird, insoweit sie sich gegen den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wendet, abgewiesen.
III. Im übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Die Beschwerde wird hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft im Umfang der Abweisung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Im Umfang der Zurückweisung wird der Antrag der Erstbeschwerdeführerin und der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.